Kündigung und Übertragung von Anteilen
Wenn Sie – warum auch immer – Ihre Anteile teilweise oder ganz kündigen möchten, so können Sie dies jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand tun. Die Satzung sieht dabei Folgendes vor:
- Wirksam wird die Kündigung 3 Jahre nach der Kündigung zum Jahresende.
- Ausbezahlt werden die Einlagen zum Nennwert abzüglich des möglichen Verlustvortrags.
Wenn Sie also am 30. Oktober 2020 Anteile kündigen, ist die Kündigung zum 31.12.2023 wirksam. Der mögliche Verlustvortrag wird mit der Generalversammlung Mitte 2023 festgestellt. Unmittelbar danach können die Anteile ausbezahlt werden.
Sie können Ihre Anteile allerdings auch jederzeit an ein anderes Mitglied (auch ein neues) übertragen – zu welchen Konditionen bleibt Ihnen überlassen. Bitte senden Sie dazu eine entsprechende, von beiden Seiten unterschriebene Erklärung an den Vorstand.
Falls ein Mitglied verstirbt, können Anteile auch vererbt werden. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit dem Vorstand auf.